Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen

Reisebedingungen

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen aufmerksam. Mit Vertragsschluss werden diese Inhalt des Pauschalreisevertrages. Sie gelten für alle Pauschalreisen des Reiseveranstalters

FRS Travel GmbH (nachfolgend „FRS Travel“ oder „Reiseveranstalter“)

Norderhofenden 19-20

24937 Flensburg

Tel: +49 461 864 609

Mail: [email protected]

Für Fährleistungen durch die FRS Syltfähre & Co. KG (nachfolgend „FRS Syltfähre“) sowie die FRS Helgoline GmbH & Co. KG (nachfolgend "FRS Helgoline") gelten deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die auf unserer Website zur Verfügung stehen. Die Rechte und Pflichten von FRS Travel und Ihnen nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen der FRS Syltfähre sowie FRS Helgoline nicht eingeschränkt.

 

§ 1

Abschluss des Reisevertrages

§ 2

Zahlung

§ 3

Leistungen und Sonderwünsche

§ 4

Änderungen von Leistungen

§ 5

Schiffsbeförderung, Bordordnung

§ 6

Ihr Rücktrittsrecht vor Reisebeginn

§ 7

Rücktritt und Kündigung durch FRS Travel

§ 8

Vertragsübertragung

§ 9

Reiseversicherungen

§ 10

Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

§ 11

Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

§ 12

Verjährung, Abtretung

§ 13

Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

§ 14

Allgemeines

 

§ 1 Abschluss des Reisevertrages

1. Mit Ihrer Buchung bieten Sie FRS Travel den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Buchung können Sie schriftlich, (fern-)mündlich oder auf elektronischem Weg vornehmen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung und die ergänzenden Vorabinformationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Auf Wunsch sendet der Reiseveranstalter Ihnen die Vertragsunterlagen auch per Post zu. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine Versendungsgebühr in Höhe von 4,- € sofort fällig wird. Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung von FRS Travel zustande.

2. Für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die Sie die Buchung vornehmen („Reiseteilnehmer“), haben Sie wie für ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

3. Die Buchungsbestätigung (gemäß § 1 Ziffer 1) enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen und wird Ihnen unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt. Für die Übermittlung ist ein elektronischer Datenträger ausreichend. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt ihrer Buchung ab, stellt dies ein neues Angebot dar, an welches FRS Travel 10 (zehn) Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und Sie innerhalb der Bindungsfrist FRS Travel die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder An-/Restzahlung erklären.

4. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen (nachfolgend auch „Voucher“) nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an FRS Travel. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Voucher nach Erhalt sorgsam zu prüfen.

 

§ 2 Zahlung

1. Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung und Erhalt des Sicherungsscheins der Gesamtpreis der Pauschalreise fällig. Dieser ist innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Buchung zu zahlen.

Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.

2. Die Zahlung können Sie entweder per Kreditkarte oder Überweisung durchführen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

3. Bei Zahlung per Überweisung benötigt FRS Travel den Vor- und Zunamen, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Buchenden.

4. Bei Zahlung mit Kreditkarte benötigt FRS Travel Ihre vollständige Adresse sowie ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. In einigen Fällen ist ein weiteres Authentifizierungsmerkmal erforderlich.

5. Mit Zahlung des vollständigen Reisepreises erhalten Sie ihre/n Voucher, frühestens jedoch 3 (drei) Wochen vor Antritt der Reise.

6. Zahlen Sie fällige Beträge – auch nach Mahnung mit Fristsetzung – nicht (vollständig), behält sich FRS Travel vor, vom Reisevertrag zurückzutreten und die gemäß § 6 Ziffer 2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.

7. Die Entschädigungspauschalen im Falle eines Rücktritts (§ 6 Ziffer 2) oder einer Kündigung (§ 7 Ziffer 2) durch FRS Travel und die Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (§ 3 Ziffer 2, 4) werden jeweils sofort fällig.

 

§ 3 Leistungen und Sonderwünsche

1. Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung und der Reiseausschreibung. Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa oder Grenzgebühren o.Ä. sind nicht Teil der Leistung und nicht im Reisepreis enthalten.

2. FRS Travel ist bemüht, etwaigen Sonderwünschen Ihrerseits nach Möglichkeit nachzukommen. Jegliche Sondervereinbarungen (Sonderwünsche, Nebenabreden, sonstige Vereinbarungen) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von FRS Travel, sofern hierdurch der Umfang der vertraglichen Leistung geändert wird. Bei Widersprüchen ist die Buchungsbestätigung maßgeblich. FRS Travel behält sich das Recht vor, für die Bearbeitung von Sonderwünschen, Nebenabreden oder sonstigen Vereinbarungen eine Service-Gebühr in Höhe von 10,- € pro Person zu verlangen.

3. Sonderwünsche können nur von FRS Travel bestätigt werden; Leistungsträger (z.B. Fährgesellschaften, Hotels) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt der Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch stehen.

4. Sofern von Ihnen gewünscht und soweit durchführbar nimmt FRS Travel eine Abänderung der Buchungsbestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchung gilt z.B. eine Änderung des Reisetermins. Hierfür wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10,- € pro Person erhoben. § 2 Ziffer 8 gilt entsprechend. Bei einer Änderung des Reisetermins wird der Reisepreis neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. FRS Travel weist Sie darauf hin, dass ggf. Mehrkosten durch eine Umbuchung entstehen können.

5. Die Mitnahme von Haustieren ist nur gestattet, soweit die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt oder der Reiseveranstalter der Mitnahme schriftlich zugestimmt hat. Ist die Mitnahme gestattet, hat der Tierhalter darüber hinaus sicherzustellen, dass

a. Diese nach behördlichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen und
b. Die Haustiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt und
c. Eine Belästigung der Mitreisenden durch die Tiere ausgeschlossen ist.

Der Reiseveranstalter und von diesem Befugte haben das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c. von der Reise auszuschließen. Im Übrigen dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

 

§ 4 Änderungen von Leistungen

1. Änderungen vor Vertragsschluss kann FRS Travel aus sachlichen Gründen vornehmen. Über solche Änderungen wird FRS Travel Sie vor Buchung selbstverständlich informieren. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

2. Änderungen nach Vertragsschluss sind gestattet, soweit sie unerheblich sind (z.B. Änderungen der Fahrtzeiten oder –routen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Witterung). Hiervon unberührt bleiben etwaige Gewährleistungsansprüche, insbesondere soweit die Änderungen mit Mängeln behaftet sind.

3. FRS Travel unterrichtet Sie über die Leistungsänderung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise. Gegebenenfalls wird FRS Travel Ihnen eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.

4. Bei erheblichen Änderungen oder bei Abweichungen von den besonderen Vorgaben Ihrerseits, die Vertragsbestandteil geworden sind, sie Sie berechtigt, die Änderung anzunehmen oder Ihren Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Es steht Ihnen darüber hinaus frei, auf die Mitteilung der Änderung zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber FRS Travel nicht oder nicht innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung reagieren, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierfür gelten die Anforderungen nach § 4 Ziffer 3 Satz 1.

5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Entstehen für die geänderte Pauschalreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, erstattet Ihnen FRS Travel den Mehrbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB.

 

§ 5 Schiffsbeförderung, Bordordnung

1. FRS Travel beansprucht für die Überfahrt von und nach Sylt die Fährleistung der FRS Syltfähre bzw. für Hamburg, Cuxhaven und Helgoland die der FRS Helgoline. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der jeweiligen Tochtergesellschaft an. Die ABB stehen Ihnen auf der Website der FRS Travel zur Verfügung.

2. Sie sind verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleistung oder eines sonstigen von FRS Syltfähre oder FRS Helgoline Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

3. Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige für den Zweck der Reise ungeeignete Gegenstände dürfen nicht auf die Reise mitgenommen werden. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann der Reiseveranstalter und von diesem Befugte diese Gegenstände in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers entfernen.

4. Ihnen ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder –gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Rauchverbote sind strikt einzuhalten.

5. Es obliegt Ihnen, spätestens 20 Minuten vor Reisebeginn nach Maßgabe des Fahrplans an Bord zu gehen.

6. Darüber hinaus behält sich FRS Travel vor, den Pauschalreisevertrag wegen Verstößen gegen die Bordordnung (§ 5 Ziffer 1-5) - ggf. nach erfolgloser Mahnung - fristlos zu kündigen (§ 7 Ziffer 2a).

 

§ 6 Ihr Rücktrittsrecht vor Reisebeginn

1. Vor Reisebeginn können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber FRS Travel zu erklären. FRS Travel empfiehlt, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

2. Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert FRS Travel den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter verlangt jedoch folgende pauschale Entschädigung, bemessen am

  • Zeitraum zwischen Rücktritterklärung und Reisebeginn,
  • zu erwartender Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • zu erwartendem Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen

Bis 29 Tage vor Reisebeginn

Kostenlose Stornierung

Ab 28 Tag bis 11 Tage vor Reisebeginn

20 % des Reisepreises pro Person

Ab 10 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn

90 % des Reisepreises pP

Ab 3 Tage vor Reisebeginn, Nichtantritt, nachträgliche Stornierung

100 % des Reisepreises pP

 

Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Ihnen ist der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die geforderte Entschädigungspauschale. Darüber hinaus behält sich FRS Travel ggf. vor, - bei entsprechendem Nachweis -  eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern.

3. Ebenfalls haben Sie Rücktrittgebühren zu zahlen, in Fällen bei denen Sie die notwendigen Reisedokumente (Visa, Reisepass, o.Ä.) nicht vorzeigen können und somit die Reise nicht antreten dürfen oder Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfinden. Diese Gebühren entstehen für Sie ebenfalls für Reiseteilnehmer im Sinne des § 1 Ziffer 2, die Reisedokumente nicht vorzeigen können oder sich nicht rechtzeitig am vertraglich vereinbarten Abreiseort einfinden.

4. Ihr Recht nach § 8 bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch FRS Travel

1. FRS Travel kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

a. Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet;

b. Der Reiseveranstalter ist auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert; oder

c. Bei Nichtzahlung des Reisepreises nach Mahnung und Fristsetzung gemäß § 2 Ziffer 1, 6.

Im Fall von a. erklärt der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist, jedoch spätestens:

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen;
  • 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen; oder
  • 48h vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.

Im Fall von b. erklärt der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Im Fall von c. erklärt der Reiseveranstalter unverzüglich den Rücktritt nach erfolgloser Fristsetzung.

2. FRS Travel kann den Pauschalreisevertrag in den folgenden Fällen kündigen:

a. Bei Verstößen gegen die Bordordnung gemäß § 5 Ziffer 1-5 durch Sie oder einen Reiseteilnehmer (§ 1 Ziffer 2)

b. wenn die Durchführung der Reise von Ihnen – auch nach Abmahnung - nachhaltig gestört wird

c. wenn Sie sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhalten, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

In diesen Fällen kündigt FRS Travel den Vertrag – ggf. nach erforderlicher erfolgloser Mahnung – unverzüglich.

3. Tritt FRS Travel wegen eines Grundes gemäß Ziffer 1a. oder 1b. vom Vertrag zurück, verliert FRS Travel den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ist FRS Travel infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, leistet FRS Travel unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

Tritt FRS Travel wegen eines Grundes gemäß Ziffer 1c. vom Vertrag zurück, verlieren Sie den Anspruch auf Leistung der vereinbarten Pauschalreise. Darüber hinaus kann FRS Travel die Entschädigungspauschalen gemäß § 6 Ziffer 2 gegen Sie geltend machen.

4. Kündigt FRS Travel wegen eines Grundes gemäß Ziffer 2. behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Darüber hinaus haben Sie etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung selbst zu tragen.

 

§ 8 Vertragsübertragung

Sie können innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist rechtzeitig, wenn diese FRS Travel nicht später als 7 (sieben) tage vor Reisebeginn zugeht. FRS Travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und Sie dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit dieses angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. FRS Travel erteilt Ihnen einen Nachweis darüber, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

§ 9 Reiseversicherungen

FRS Travel empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod.

 

§ 10 Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

1. FRS Travel hat Ihnen die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu beschaffen. Ist die Pauschalreise mangelhaft, können Sie, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist:

  • nach § 651k BGB Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch Ersatzreiseleistungen verlangen und die Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
  • den Vertrag nach § 651l kündigen,
  • den Reisepreis mindern und die sich nach § 651m BGB ergebenden Rechte geltend machen und
  • Schadensersatz gemäß § 651n BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.

Verlangen Sie Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen.

2. Um diese Rechte geltend machen zu können, müssen Sie FRS Travel den Reisemangel unverzüglich anzeigen. Die notwendigen Kontaktdaten hierfür finden Sie auf Ihren Vouchern. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung einer solchen Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Sie nicht berechtigt, die sich aus § 651m BGB ergebenden Rechte geltend zu machen oder Schadensersatz nach § 651n BGB zu verlangen. Einer Mängelanzeige bedarf es dann nicht, wenn FRS Travel die Abhilfe verweigert oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.

3. Ferner kann FRS Travel die Abhilfe trotz Mängelanzeige verweigern, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

4. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm von Ihnen bestimmte angemessene Frist verstreichen lassen hat, ohne Abhilfe zu leisten. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen der §§ 651 l Absatz 1, 651k Absatz 2 Satz 2 BGB.

5. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behalten Sie, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Sie schulden FRS Travel nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

 

§ 11 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

1. Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlange, es sei denn, der Reisemangel

a. ist von Ihnen verschuldet,

b. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist, noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder

c. durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist.

Sie können auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

2. Die Haftung von FRS Travel ist für solche Schäden, die keine Körperschäden sind – dies beinhaltet ebenfalls die Haftung für Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten -  und nicht schuldhaft durch den Reiseveranstalter herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

3. Insoweit für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich FRS Travel Ihnen gegenüber hierauf berufen.

4. Der Reiseveranstalter hafte nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit „Fremdleistungen“ – d.h. Leistungen, die lediglich vermittelt oder von Dritten durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) – sofern diese Leistungen eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, sodass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind und diese Dritten nicht Erfüllungsgehilfen für FRS Travel sind.

 

§ 12 Verjährung, Abtretung

1. Ihre in § 10 Ziffer 1 und § 11 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche verjähren in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

2. Für die übrigen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 (drei) Jahren gemäß § 195 BGB. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

3. Eine Abtretung von möglichen Ansprüchen, die Sie gegen FRS Travel haben, ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

1. FRS Travel informiert Sie über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes. Darüber hinaus unterrichtet Sie der Reiseveranstalter ebenfalls über ungefähre Fristen, die für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa erforderlich sind. Sie sind jedoch selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Da Zoll- und Devisenvorschriften in verschiedenen Ländern streng gehandhabt werden, empfiehlt FRS Travel Ihnen, sich hierüber genau zu informieren und die Vorschriften unbedingt zu befolgen.

2. Ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder Personalausweis genügt, können Sie den Vorabinformationen entnehmen. Achten Sie darauf, dass Ihr Ausweisdokument/Pass eine ausreichende Gültigkeitsdauer für die Reise hat.

3. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen von Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, es sei denn FRS Travel hat sie unzureichend oder falsch informiert. Für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, haftet FRS Travel nicht. Die Erlangung von Visa beträgt ca. 8 (acht) Wochen.

 

§ 14 Allgemeines

1. Informationen zu Ihren personenbezogenen Daten sowie die Datenverarbeitung und -nutzung erhalten Sie auf einem gesonderten Informationsblatt zusammen mit den Vorabinformationen. Beachten Sie hierfür das Informationsblatt „FRS Travel GmbH Datenschutzerklärung“.

2. FRS Travel beteiligt sich nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und nutzt auch nicht die von der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform).

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der vorliegenden Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Allgemeine Beförderungs-Bedingungen (ABB)

FRS Syltfähre GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1) Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der vorseitig genannten Reederei, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten , die vom Beförderer in Nord- und Ostsee im Rahmen der Beförderung von Personen, Kabinengepäck, sonstigem Gepäck, Frachtgütern sowie Fahrzeugen durchgeführt werden.

2) Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.

3) Mit der Entgegennahme des Fahrscheines, spätestens jedoch mit der Einschiffung, erkennt der Passagier die ABB verbindlich an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.

4) Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten.

Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.


§ 2 Beförderungsvertrag

1) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes und Aushändigung der Fahrkarte zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannte Reise. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2) Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt.

Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden oder Abladers für künftige Beförderungen ableiten.

3) Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck, Kabinengepäck, Frachtgüter und Fahrzeuge, werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

4) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen, vom Beförderer Beauftragten

a.) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden

b.) aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen

c.) aufgrund falscher Angaben eine Passsage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben.

Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.

5) Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt gemäß des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass

a.) die sie nach behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen, wobei der Halter des Tieres für die Erfüllung solcher Bestimmungen zu sorgen hat

b.) eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausgeschlossen ist

c.) die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt.

Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c. von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck sind vom Tierhalter zu tragen.

Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

6) Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden weder als Reisegepäck noch als Kabinengepäck noch als Gepäck in oder auf Fahrzeugen noch als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers im nächsten Hafen von Bord bringen.

7) Bei unbarer Zahlungsweise ist bei einer Nettorechnungsgesamtsumme von unter EUR 10,00 pro Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 pro Rechnung zu zahlen.

8) Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein. In den Speisesalons ist für Gäste , die Speisen und Getränke einnehmen wollen, Platz zu machen.

9) Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der Absätze 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle dem Beförderer aus den Absätzen 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.


§ 3 Rücktritt

Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

1) a) Rücktritt des Reisenden

Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als

- 7 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, jedoch früher als 3 Tage vor Reisebeginn

aa.) erhält der Reisende bei getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt erstattet, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 8,00 €

ab.) werden dem Reisenden bei nicht getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 8,00 €

- ab 3 Tage vor Reisebeginn behält sich die Reederei vor den gesamten Fahrpreis vom Reisenden einzufordern

b. Rücktritt des Abladers

Tritt der Ablader von einer Platzreservierung auf einem Frachtschiff oder einer Fähre bis 3 Werktage vor Beginn der Reise zurück, erhält er das Beförderungsentgelt bei getätigter Vorauszahlung vollständig erstattet.

Erfolgt der Rücktritt ab 3 bis 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,

ba. erhält der Ablader bei getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt erstattet, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 8,00 €

bb. werden dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt berechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 8,00 €

Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin,

bc. hat der Ablader bei getätigter Vorauszahlung keinen Anspruch auf teilweise oder ganze Erstattung des Beförderungsentgeltes

bd. wird dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt in voller Höhe berechnet.

Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden oder Abladers ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer.

2) Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unvorhersehbare Schiffs- und Maschinenschäden und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird, oder soweit diese auf den besonderen Wind- und Wetterverhältnissen im Nordsee-Fährverkehr beruhen

3) Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im voraus bezahlt wurde.

4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 4 nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.

5) Der Passagier hat in allen Fällen das Recht, dem Beförderer einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.


§ 4 Fahrausweise

1) Die Fahrkarten sind bis zum Antritt der Reise übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit.

2) Fahrkarten für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt.

3) Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen.

4) Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.

5) Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 30,00 € zu zahlen. Beträgt das Doppelte des ursprünglich zu entrichtenden Beförderungsentgeltes mehr als 30,00 €, so ist dieses zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. In allen Fällen ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5,00 € zu zahlen.

6) Preisveränderungen aufgrund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten.

7) Sollten mehr als 4 Monate zwischen Abschluss des Passagevertrages und dem Passageantritt verstrichen sein, ist der Beförderer zur Korrektur des Passagepreises in dem Maße ermächtigt, in dem Preisfaktoren im Zusammenhang mit der betreffenden Passage, wie Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Kraftstoff, Zinssätze,

Wechselkurse etc., auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Der Passagier ist von der Preiserhöhung umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Passagier wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preiserhöhung transparent gemacht. Dem Passagier bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Preiserhöhungen unbenommen.


§ 5 Pflichten des Beförderers

1) Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.

2) Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 7,0 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet.

3) Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge einschließlich des auf oder in Fahrzeugen befindlichen Gepäcks werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.

4) Auf die Beförderung von Frachtgütern und Fahrzeugen besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch, es sei denn, der Befördere hat dem Ablader eine Festbuchung für eine bestimmte Abfahrt bestätigt.

5) Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 nachgekommen ist.

6) Im Verkehr von und nach der Insel Helgoland umfasst die Beförderungspflicht nicht das Ein- und Ausbooten der Passagiere von und nach der Reede vor Helgoland.

Das Ein- und Ausbooten auf der Reede vor Helgoland wird von selbständigen Helgoländer Unternehmen besorgt, die keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Beförderers sind. Die Entgelte für das Ein- und Ausbooten sind im Schiffsfahrpreis enthalten und werden vom Beförderer im Zuge eines Inkassoverfahrens an den Betreiber der Börteboote abgeführt. Ein Anspruch des Passagiers auf Ein- und Ausschiffung an den Landanlegestellen der Insel Helgoland besteht nicht, soweit eine Dispositionsänderung oder ein Ausfall von Fahrten aufgrund der besonderen Wind- und Wetterverhältnisse im Nordseeverkehr erforderlich ist.

7) Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durch zuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.

8) Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.

9) Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 8 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.

10) Aufgrund einer EU-Verordnung ist der Beförderer verpflichtet, eine Fahrgastregistrierung durchzuführen. Das bedeutet, dass alle Fahrgäste bei der Reservierung mit Vor- und Zunamen , Altersklasse und Geschlecht registriert werden müssen.


§ 6 Pflichten des Reisenden

1) Der Reisende ist verpflichtet , allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

2) Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Rauchverbote sind strikt zu befolgen.

3) Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern und Fahrzeugen muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 30 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden.

4) Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.

5) Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6) Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck.


§ 7 Ausschluss

1) Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.

2) Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Abs 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluss nach § 6 Abs. 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 25,00 € erhoben werden.

3) Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.


§ 8 Haftung

1) Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch

a.) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden

b.) Verlust oder Beschädigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks

c.) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

d.) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck

während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.

2) Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.

3) In den Fällen des Abs. 1 b haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 306,78 € und in den Fällen des Abs. 1 c und d nur unter Abzug eines Betrages von 30,68 €.

4) Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.

5) Des weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.

6) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.

7) Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.

8) Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.

9) In allen anderen Fällen haftet der Beförderer

a.)gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,

b.) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind.

10) Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.

11) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.

12) Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 6.


§ 9 Schadensanzeige

1) Der Reisende muss

a.) äußerlich erkennbare Beschädigungen von sonstigem Gepäck, Kabinengepäck, Fahrzeugen und des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, das sich während der Reise in Obhut des Reisenden befindet, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,

b.) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in Ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat im Falle 1 b. den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.

2) Beachtet der Reisende Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.

3) Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks sowie des Kfz, einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

4) Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine schriftliche Anzeige gemäß den Vorschriften der §§ 611, 612 HGB an den Beförderer zu richten.


§ 10 Verjährung

1) Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in 2 Jahren.

2) Die Verjährungsfrist beginnt

a.) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden

b.) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten

c.) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kfz einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

d.) bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des § 901 HGB.


§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personen- , Reisegut- und Frachtgutbeförderung ist der Ort, an dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Es gilt deutsches Recht.

Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

für die Beförderung mit Schiffen durch FRS Helgoline GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch FRS Helgoline GmbH & Co. KG (nachfolgend „Beförderer“) und - soweit dies gekennzeichnet ist - für Sonderfahrten des Be- förderers. Mit Vertragsschluss werden die ABB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

§ 2 Beförderungsvertrag und -entgelt

1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Buchung durch den Fahrgast und Zusenden der Buchungsbestätigung durch den Beförderer, in jedem Fall spätestens mit Aushändigung des Fahrausweises zu Stande. Dies gilt auch bei der Online- Buchung.


2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem Fahrausweis genannte Fahrt. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitere Ansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen.
Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz mit ein. In den Speisesalons dürfen Gäste, die Speisen und Getränke einnehmen wollen, bevorzugt Platz nehmen.


3. Bei Vertragsschluss gemäß Ziff. 1 wird das Beförderungsentgelt fällig. Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife werden auf der Internetseite sowie in den Geschäftsstellen des Beförderers in Form der Allgemeinen Tarifbestimmungen (nachfolgend „ATB“) bekannt gemacht.
Neben der Zahlung in Bar, mittels Kreditkarte oder Gutschein, hat der Fahrgast auch die Möglichkeit, dem Beförderer ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat zu erteilen. Vorab-Ankündigungen im SEPA-Lastschriftverfahren werden spätestens 3 Tage vor Abbuchung versandt. Der Fahrgast sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Fahrgastes, sofern die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Beförderer verursacht worden ist. Die Zahlung per Lastschrift ist nur zu Lasten einer deutschen Bankverbindung möglich.


4. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises am Fahrkartenschalter nachzuweisen. Bei Buchungen per Telefon oder Online kann eine etwaige Ermäßigung nur berücksichtigt werden, sofern der Fahrgast die entsprechenden Unterlagen per E-Mail an [email protected] versendet oder Kopien hiervon an Norderhofenden 19-20, 24937 Flensburg schickt. Die Nachweise für Ermäßigungen können bis Fahrtantritt auch am Fahrkartenschalter vorgelegt werden. Bei Buchungen nach Satz 2 erhält der Fahrgast seinen ermäßigten Fahrausweis am Fahrkartenschalter. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.


5. Für den postalischen Versand von Fahrausweisen und Gutscheinen wird eine Porto- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4,00 € erhoben. Der Versand von Online-Fahrausweisen via E-Mail ist kostenlos.


6. Rückzahlungen von Beförderungsentgelten sowie Erstattungsleistungen werden vom Beförderer immer zu Gunsten des bei Buchung angegebenen Zahlungsmittels veranlasst. Bei (Teil-)Zahlung mittels Gutschein erfolgt die (Teil-)Erstattung ebenfalls in Form eines Gutscheins. Für Erstattungen gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 6,00 €.


7. Preisveränderungen auf Grund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Darüber hinaus ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungsentgeltes ermächtigt, sofern sich Preisfaktoren, die im Zusammenhang mit der betreffenden Route stehen, ändern. Hierzu zählen insbesondere Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Zinssätze, Wechselkurse, behördliche Auflagen usw. Der Beförderer setzt den Fahrgast hierüber unverzüglich in Kenntnis. Dem Passagier wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preisveränderung/-korrektur transparent gemacht. Dem Passagier bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Preiserhöhungen unbenommen.

§ 3 Fahrausweise

1. Die Fahrausweise sind nur mit Datum versehen gültig und lediglich nach Maßgabe der ABB übertragbar.


2. Reservierungsbestätigungen und Fahrausweise sind nach Erhalt auf Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Abweichungen sind dem Beförderer unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Erhalt, mitzuteilen, damit eine Korrektur erfolgen kann. Unterbleibt die Reklamation darf der Beförderer davon ausgehen, dass die Unterlagen richtig erstellt sind.


3. Der Fahrgast ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Beförderers oder dessen Mitarbeitern den Fahrausweis vorzuzeigen. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Beschädigte oder verloren gegangene Fahrausweise verlieren ihre Gültigkeit.

§ 4 Umbuchungen, Stornierungen/Rücktritt und Fahrplanänderungen

1. Umbuchungen von Datum oder Uhrzeit einer regulären Fahrt sind lediglich bis spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt nur über die Hotline Tel. 0461 864-44 unter der Angabe der Buchungsnummer möglich. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € pro Umbuchungsvorgang. Für Sonderfahrten gilt § 11.
Bis Fahrtantritt ist auch eine Umbuchung auf eine andere Person statt des Fahrgastes möglich. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 10 nicht genügt oder behördlicher Anordnungen oder Erlasse dem entgegenstehen.


2. Der Fahrgast ist bis zum Antritt der Fahrt jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Der Rücktritt umfasst immer die vollständige Hin- und ggf. Rückfahrt. Ein Teilrücktritt ist ausgeschlossen. Tritt der Fahrgast vom Beförderungsvertrag zurück, ist der Beförderer berechtigt, eine Entschädigungspauschale nach der folgenden Tabelle zu fordern:

Bis 7 Tage vor Abfahrt Bearbeitungsgebühr gemäß Ziff. 1
Bis 3 Tage vor Abfahrt 50% des Beförderungsentgeltes
Weniger als 3 Tage vor Abfahrt 100% des Beförderungsentgeltes
Bei Nichtantritt 100% des Beförderungsentgeltes

Dem Fahrgast ist der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens des Beförderers jederzeit gestattet. Eine Umbuchung zur Umgehung der Stornierungsfristen ist nicht möglich.

3. Der Beförderer behält sich das Recht vor in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:

  • a. Fälle höherer Gewalt und gleichbedeutender Ereignisse (z.B. Witterungseinflüsse, Epidemien, Ausfall von Hafen-  anlagen, Streik, Havarien und ähnliche Ereignisse). Diese führen zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Gel-  tendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.
  •  b. Bei Sonderfahrten gemäß § 11, insbesondere in Fällen, bei denen die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.  Der Rücktritt des Beförderers führt zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete   Beförderungsentgelte werden erstattet

4. Im Falle von behördlichen rechtlichen Anordnungen, Ge- oder Verboten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen und eine Annullierung der Fahrt zwingend nach sich ziehen, behält sich der Beförderer das Recht vor, bereits geleistete (Teil-) Zahlungen des Fahrgasts in dessen Kundenkonto gutzuschreiben.

§ 5 Erhöhter Fahrpreis

Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 120,00 € neben dem regulären Beförderungsentgelt zu zahlen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen der Fahrgast nicht erfüllt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises oder des Ermäßigungsnachweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Kann der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von 10,00 €.

§ 6 Pflichten des Beförderers

1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.


2. Bei Annullierung oder Verspätung informiert der Beförderer den Fahrgast über die von ihm genannten und beim Be- förderer hinterlegten Kontaktdaten (SMS, Telefon, E-Mail) sowie auf der Internetseite des Beförderers. Im Übrigen gilt § 7 Ziff. 7.


3. Darüber hinaus gewährt der Beförderer die Fahrgastrechte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 („Fahrgastrechte-Verordnung“). Eine Kurzfassung hiervon finden Sie auf unserer Website unter www.helgoline.de/fahrgastrechte sowie in den Geschäftsräumen bzw. auf Nachfrage am Fahrkartenschalter.


4. Im Falle einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder im Falle einer Annullierung wird der Beförderer eine alternative Beförderung z.B. mittels Bus oder Bahn zu einem nächstgelegenen Abfahrtshafen (beispielsweise Cuxhaven) und eine Beförderung auf einem anderen Schiff zum Zielhafen anbieten und den Fahrgast von dieser alternativen Beförderungsmöglichkeit in Kenntnis setzen. Der Beförderer wird in einem solchem Falle Entschädigungen gemäß Art. 19 der Fahrgastrechte-Verordnung in Form von Gutscheinen zur Verfügung stellen.

§ 7 Pflichten des Fahrgastes

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.


2. Dem Fahrgast ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.


3. Dem Fahrgast obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Beförderung nach Maßgabe des Fahrplans an Bord zu gehen. Bei Gepäckaufgabe muss der Fahrgast spätestens 30 Minuten vor Beginn der Beförderung sein Gepäck abgeben. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Hält der Fahrgast die angegebenen Zeiten nicht ein, ist der Beförderer nicht verpflichtet, die Beförderung durchzuführen.


4. Der Fahrgast verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Alle Mehrkosten, die dem Beförderer auf Grund der Nichtbefolgung der Bestimmungen durch den Fahrgast entstehen, sind vom Fahrgast zu erstatten.


5. Handgepäck ist vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbstständig zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Im Übrigen gilt für die Beförderung des Gepäcks § 8 sowie die ATB.


6. Alle Schiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Der Fahrgast verpflichtet sich, ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck zu Rauchen. Das gilt auch für E-Zigaretten und sonstige vergleichbare Surrogate.


7. Unabhängig von § 6 Ziff. 2 ist der Passagier bis zum Fahrtantritt verpflichtet, sich auch selbstständig über mögliche Fahrtabsagen und –verspätungen über die vom Beförderer hierfür zur Verfügung gestellten Kanäle (www.helgoline.de, Telefonisch unter 0180-5221454 sowie auf der Facebook-Seite des Beförderers) sowie durch Abruf seiner E-Mails der hinterlegten E-Mailadresse (inklusive des Spam-Filters) und/oder SMS zu informieren.


8. Der Fahrgast haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretende Schäden.

§ 8 Gepäckbeförderung

1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Handgepäcks. Die gestattete Größe hierfür beträgt bis zu 45cm x 30cm x 17cm; das gestattete Gewicht bis zu 8kg. Gepäck, das stark verunreinigt ist oder andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schaden verursachen kann, ist von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung. Das Gepäck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Im Übrigen gilt § 7 Ziff. 1.


2. Sämtliche Gepäckarten, die nicht übliches Handgepäck im Sinne der Ziffer 1 sind, werden nur nach Maßgabe der jeweils gültigen ATB befördert.


3. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, gilt § 10 Ziff. 1. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.

§ 9 Beförderung von Tieren

1. Übliche Haustiere werden gegen Zahlung des jeweils gültigen Tarifs befördert. Der Beförderer behält sich das Recht vor, (Haus-)Tiere insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu transportieren:

  • a. Bei möglicher Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffs
  • b. Bei Belästigung anderer Fahrgäste durch das Tier
  • c. Sofern der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht nicht genügt

Im Übrigen dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Für Hunde besteht Maulkorb- und Leinenpflicht.

§ 10 Ausschluss von der Beförderung

1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für:

  • a. Fahrgäste, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • b. Fahrgäste die auf Grund ansteckender Erkrankung reiseunfähig sind, ohne dass der Fahrgast vor Antritt der Beförderung seinen Rücktritt erklärt hatte,
  • c. Fahrgäste, die ihren Pflichten nach §§ 7, 8, 9 dieser ABB (auch nach Anordnung der Schiffsleitung) nicht nachkommen

2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.


3. Erfolgt ein Ausschluss von der Beförderung aus o.g. Gründen, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Fahrgelder. Ein weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

§ 11 Sonderfahrten

1. Sonderfahrten sind alle Fahrten, die als Sonderfahrten gekennzeichnet und beworben werden. Es besteht eine Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen des Mindestteilnehmerzahl behält sicher der Beförderer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, siehe hierzu § 4 Ziff. 3b dieser ABB.


2. Auf Sonderfahrten finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 3, 5, 6, 7, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 3, 4 § 5, § 6 Ziff. 1, 2, §§ 7, 8, §§ 10, 11, § 13 Ziff. 1-3, § 14 und § 16 Anwendung.


3. Bei Sonderfahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht. Sonderfahrten sind nicht mit anderen Fahrausweisen, Fahrermäßigungen oder Rabattaktionen kombinierbar.


4. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere.

§ 12 Rabattaktionen

1. Soweit angeboten, können Fahrausweise für Fahrten innerhalb des regulären Fahrplans zu besonderen Konditionen („Rabattaktionen“) erworben werden. Der reguläre Fahrplan kann auf der Website des Beförderers eingesehen werden. Rabattaktionen werden besonders beworben.


2. Bei Rabattaktionen finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 3, 5, 6, 7, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 3, 4,  §§ 5 - 10, und §§ 12-16 Anwendung


3. Bei zu Rabattaktionen erworbenen Fahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung des Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht. Die zu besonderen Konditionen erworbenen Rabattfahrten sind nicht mit anderen Fahrausweisen, Fahrermäßigungen, anderen Rabattaktionen oder Sonderfahrten kombinierbar. Sie sind nur innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gültig.

§ 13 Haftungsausschluss des Beförderers und Erstattung

1. Die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regel- ungen des Athener Übereinkommens über  die  Beförderung  von  Reisenden  und  ihrem  Gepäck  auf  See  1974 (in der Fassung des  Protokolls  von  2002) beschränkt.


2. Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


3. Eine etwaige Erstattung von Drittleistungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und diesen ABB und lediglich gegen Vorlage entsprechender Originalbelege.


4. Erstattungen auf Grund von Verletzungen von Rechten der Fahrgastrechte-Verordnung durch den Beförderer können nur innerhalb von 2 Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Beförderung geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Anzeige.

§ 14 Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung

1. Für die Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung findet § 549 HGB bzw. finden die Regelungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über  die  Beförderung  von  Reisenden  und  ihrem  Gepäck  auf  See  1974 (in der Fassung des  Protokolls  von  2002) Anwendung.


2. Abweichend von diesen Regelungen ist die schriftliche Anzeige des Fahrgastes nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Beförderer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

§ 15 Alternative Streitbeilegung

Der Beförderer ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: söp-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, Fasanenstraße 81, 10623 Berlin (www.soep-online.de)

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Alle Verträge zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast unterliegen deutschem Recht, sofern diesem kein zwingendes Recht entgegensteht.


2. Der Erfüllungsort der Verpflichtung des Beförderers liegt in Flensburg.


3. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Flensburg, Deutschland, sofern aufgrund zwingender anwendbarer Rechtsvorschriften kein anderweitiger Gerichtsstand eröffnet ist.

 

Stand 11.2020